Die hpc one GmbH (in der Folge „hpc“) bietet eine breite Palette von Dienstleistungen wie z.B.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge auch „AGB“) gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die
hpc dem Auftraggeber gegenüber erbringt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als sich hpc diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen
hat.
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von hpc firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur
in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Die AGB der hpc gelten auch für weitere Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, selbst wenn bei künftigen Vertragsabschlüssen nicht
nochmals auf diese AGB ausdrücklich Bezug genommen wird.
Änderungen der AGB können von hpc jederzeit vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. hpc
wird einen Auftraggeber über eine Änderung der bestehenden AGB während der Laufzeit eines bestehenden Auftrages direkt und
schriftlich informieren.
Die jeweils aktuelle Version der AGB wird von hpc auf www.hpc.at publiziert oder an den Vertragspartner schriftlich übermittelt.
hpc verpflichtet sich, vertragsgegenständliche Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils vertraglich
vereinbarten Supportklasse zu erstellen.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der hpc gegen Kostenberechnung
aufgrund der ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber hpc direkt
zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, mit seinem
Zustimmungsvermerk zu versehen und an hpc zu übermitteln. Später auftretende Änderungswünsche des Auftraggebers können zu
gesonderten Termin- und Preisänderungen, die hpc dem Auftraggeber in jedem Einzelfall rechtzeitig mitteilen wird, führen.
Individuell erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen bedürfen, für das jeweils Betroffene, einer Programmabnahme spätestens
vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und
Vollständigkeit anhand der von hpc akzeptierten Leistungsbeschreibungen mittels zur Verfügung gestellten Festdaten), wobei dieses
Protokoll unverzüglich und innerhalb der Vier-Wochenfrist an hpc zu übermitteln ist (E-Mail vorab ist ausreichend).
Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem
Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software
jedenfalls als abgenommen.
Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden von hpc gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch hpc erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach ihrer Wahl
am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen der hpc innerhalb der normalen Arbeitszeit der hpc (Erfüllungsort).
Erfolgt ausnahmsweise und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit,
werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden
Mitarbeiters obliegt hpc, die auch berechtigt ist, Subunternehmer zu beauftragen.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder
rechtlich unmöglich ist, ist hpc verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft der Auftraggeber nicht die Voraussetzungen, die eine Ausführung der
Leistungsbeschreibung ermöglichen, ist hpc berechtigt, die Ausführung abzulehnen.
Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist hpc berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der hpc
angelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zur Gänze innerhalb von vierzehn Tagen ab
Fakturenerhalt zu ersetzen.
hpc ist bestrebt, die vereinbarten Termine derErfüllung möglichst genau einzuhalten.
Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, noch auf
Schadenersatz noch auf sonst irgendwelche Rechtsbehelfe (z.B. Preisminderung, etc.) zu.
Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig und darf der Auftragnehmer die Annahme dieser nichtverweigern.
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer ab Erfüllungsort. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die Kosten von
Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Sofern im Auftrag nichts anderesvereinbart wird, gelten die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise. Sollten sich die Lohn- und
Materialkosten odersonstige von hpczu entrichtenden Abgaben biszum Zeitpunkt derLieferung erhöhen,so ist hpc berechtigt, die Preise
entsprechend anzupassen und demAuftraggeber ab demauf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten.
Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10 % (jährlich) der vereinbarten
Gesamtsumme des jeweiligen Auftrages überschreiten.
Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen der hpc erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise
bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der
Dienstleistung beauftragten Personen der hpc.
Die von hpc gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens vierzehn Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und
spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist hpc berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Leistungseinheit Rechnung zu legen.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw.
Vertragserfüllung durch hpc.
Die Nichteinhaltung dervereinbarten Zahlungen berechtigt hpc, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle
damit verbunden Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 15% p.a. verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen und
Verstreichen einer Nachfrist von vierzehn Tagen ist hpc berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und allfällig übergebene Akzepte
fällig zu stellen.
hpc haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen.
Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden
Leistungsbeschreibung/ Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom
Auftraggeber reproduzierbar ist.
Mängelrügen sind ausschließlich schriftlich an den Auftraggeber zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden
Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, Softwareprogramme, Protokolle,
Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit hpc kostenlos zur Verfügung zu
stellen und hpc bei der Fehlerbehebung bestmöglich zu unterstützen. Erkannte Fehler, die von hpc zu vertreten sind, sind von dieser in
angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist hpc dann befreit, wenn im Einflussbereich des Auftraggebers
liegende Umstände dies behindern und von diesem trotz Aufforderung durch hpc nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt
durch einen Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.
Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Art von Werbung und Beschäftigung, auch über Dritte,
von Mitarbeitern des jeweils anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des
Vertrages bzw. des Auftrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages bzw. Auftrages unterlassen.
Der gegen diese Bestimmung verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, dem anderen Vertragspartner pauschalierten Schadenersatz
in der Höhe von EUR 100.000,00 für jeden einzelnen Verstoß gegen diese Bestimmung zu leisten. Dieser pauschalierte Schadenersatz
unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs. 2 ABGB. hpc ist jedoch berechtigt, ein über den pauschalierten
Schadenersatz hinausgehenden Schaden gegen den Auftraggeber geltend zu machen.
Der Auftraggeber und hpcverpflichten ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen des Datenschutz Gesetzes einzuhalten.
hpc und der Auftraggeber verpflichten sich, den Auftrag und dessen Inhalt sowie sämtliche im Rahmen des Auftrages wechselseitig
erhaltenen Informationen und Unterlagen streng vertraulich und geheim zu halten. hpc ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber für
Referenzzwecken als Auftraggeber namhaft zu machen. Die Gültigkeit dieser Geheimhaltungsvereinbarung gilt für die Dauer des
Auftrages und für die Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung des Auftrages.
Soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wird, gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen, dies auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der hpc als vereinbart. Darüber hinaus ist hpc jedoch
auch berechtigt, ihre Ansprüche gegen den Vertragspartner auch an dem für dessen sitz bzw. Wohnort zuständigen Gericht geltend zu
machen.
Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragspflichten durch einen Vertragspartner berechtigt den anderen Vertragspartner zur vorzeitigen
Auflösung des Vertrages.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiedurch der übrige Inhalt der AGB nicht
berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahe kommt.